AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Baumaschinen sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Betreibers, der K+B Baumschinen GbR.

1.2 Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Betreiber ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Bestätigung des Betreibers der Vertrag (Mietvertrag) zustande. Es steht dem Betreiber frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.

2.2 Vertragspartner sind der Betreiber und der Kunde. Sofern die Buchung von einem Dritten für den Kunden vorgenommen wurde, haftet der Besteller gegenüber dem Betreiber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Betreiber eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers, an den Kunden weiterzugeben.

2.3 Die Überlassung der Baumaschine(n) erfolgt zu Arbeitszwecken. Die Unter- oder Weitervermietung der Baumaschinen, sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken als vereinbart bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.

3. Mietdauer und Leistungen

3.1 Die Mietdauer der Baumaschine(n) der K+B Baumschinen GbR ist entsprechend Ihrer Buchungsbestätigung bindend.

3.2 Der Kunde kann kostenpflichtige Zusatzleistungen buchen. Die Zusatzleistungen und deren Beschreibung sind der Website (www.hebebuehne-mieten.com) zu entnehmen.

4. AnLIEFERUNG und AbHOLUNG

4.1 Die gebuchte(n) Baumaschine(n) steht dem Kunden ab 08:00 Uhr des vereinbarten Anlieferungstages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung der Baumaschine(n).

4.2 Am vereinbarten Abholtag ist die Baumaschine(n) bis 18:00 Uhr zur Abholung bereit und dem Betreiber zur Verfügung zu stellen. 

4.3 Bei durch den Kunden verspäteten Abholung der Baumaschine(n) gelten folgende Regelungen:

  • Für die vertragsüberschreitende Vorenthaltung der Baumaschine(n) nach 18:00 Uhr werden dem Kunden 50,00€ als Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt bzw. von der Kaution abgezogen.
  • Für die vertragsüberschreitende Vorenthaltung der Baumaschine(n) über 19:30 Uhr des vereinbarten Abreisetages hinaus, ist der Kunde verpflichtet, 100,00€ als Nutzungsentgelt zu zahlen.

Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Der Betreiber behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei nachzuweisen, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.4 Sollte(n) die Baumaschine(n) für einen anderen Kunden ab 19:00 Uhr zur Lieferung benötigt werden, gelten folgende Regelungen:

  • Der Betreiber verpflichtet sich, den Kunde zu kontaktieren und ihm eine Frist von 30 Minuten zu gewähren, um die Baumaschine(n) zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
  • Nach Ablauf der Frist behält sich der Betreiber das Recht vor, einen Tagessatz zu erheben bzw. ihne von der Kaution einzubehalten.
  • Für den entstandenen Mehraufwand behält sich der Betreiber das Recht vor, 250,00€ pauschal in Rechnung zu stellen bzw. die hinterlegte Kaution des Kunden einzubehalten.

Der Betreiber behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei nachzuweisen, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

4.5 Maschien(n) mit Verbrennungsmotoren sind bei Auslieferung vollgetankt. Diese müssen bei Abholung ebenfalls vollgetankt sein. Maschine(n) mit eingebauten Akkus sind bei Auslieferung voll aufgeladen, Diese müssen bei Abholung ebenfalls voll aufgeladen sein.

4.6 Der Untergrund auf dem die Maschine ausgeladen wird, muss für dafür ausgelegt sein. Beispielsweise können Scheren-Arbeitsbühnen mit Vollgummireifen nur auf festem Untergrund wie Asphalt, Beton oder Pflaster abgeladen und betrieben werden. Der Betreiber weist über diese AGB sowie per Email auf diese Vorgabe hin. Muss eine begonnene Auslieferung am Lieferort aufgrund der Bodenbeschaffenheit abgebrochen werden, behält sich der Betreiber vor, muss der Kunde die aufgekommen Kosten tragen.

5. Preise, Zahlungen

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise (gemäß Auftragsbestätigung //Rechungsbegleichung) für die Überlassung der Baumaschine(n) und die von ihm gebuchten Zusatzleistungen vor der Nutzung zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlasste Leistungen des Betreibers gegenüber Dritten.

5.2 Kostenpflichtige Zusatzleistungen des Betreibers sind jeweils bei der Buchung im Voraus zu bezahlen.

5.3 Wünscht der Kunde eine Verlängerung des Vertrages, ist der Betreiber berechtigt, bei oder nach Vereinbarung der Vertragsverlängerung eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtpreises für den Verlängerungszeitraum zu verlangen.

5.4 Rechnungen des Betreibers ohne Fälligkeitsdatum sind binnen einer Woche ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

5.5 Die Akzeptanz und die Auswahl von Kreditkarten sind dem Betreiber in jedem einzelnen Fall bei Vorlage einer Kreditkarte freigestellt.

5.6 Gerät der Kunde gegenüber dem Betreiber mit der Erfüllung einer Forderung in Verzug, ist der Betreiber berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden, auch gestundete oder kreditierte Forderungen, sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist der Betreiber berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Der Betreiber behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann eine Mahngebühr von € 10,00 erhoben werden.

5.7 Der Betreiber behält sich das Recht vor, bei Nichtbezahlung der vereinbarten Leistungen, die Baumaschine(n) auf Kosten des Kunden unverzüglich abzuholen.

Für den entstandenen Mehraufwand behält sich der Betreiber das Recht vor, 250,00€ pauschal in Rechnung zu stellen bzw. die hinterlegte Kaution des Kundees einzubehalten.

 5.8 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Betreibers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

6. Rücktrittsrecht des Kunden

6.1 Für Buchungen, die bis zu 10 Tage vor dem Anlierferungstag storniert werden, erhält der Kunde eine Rückerstattung von 80 %. Für Buchungen, die bis zu 3 Tage vor dem Anreisetag storniert werden, erhält der Kunde eine Rückerstattung von 40 %. Maßgeblich ist der fristgerechte Zugang der Rücktrittserklärung beim Betreiber (schriftlich, per E-Mail an jetzt@hebebuehne-mieten.com oder unter www.hebebuehne-mieten.com). Bei Stornierungen die aufgrund von gesetzlichen Erlassen ergehen (z.B. Lockdownmaßnahmen seitens der europäischen Union), behält sich der Betreiber vor, eine Rückerstattung zu veranlassen.

6.2 Nach Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß Ziffer 6.1 bedarf ein Rücktritt des Kundees von dem mit dem Betreiber geschlossenen Vertrag, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, der Zustimmung des Betreibers. Stimmt der Betreiber dem Rücktritt des Kunden nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Preis auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

Wird die Maschine(n) nicht anderweitig vermietet, werden die ersparten Aufwendungen des Betreibers mit 10 % des vereinbarten Preises pauschaliert, d.h. der Kunde hat in diesem Fall 90 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

6.3 Nach einer Rücktrittserklärung des Kundees ist der Betreiber berechtigt, die gebuchte Ressource anderweitig zu vermieten.

7. Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht des Betreibers

7.1 Solange der Kunde nach Ziffer 6.1 berechtigt ist, den Vertrag zu stornieren, ist der Betreiber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn eine Anfrage anderer Interessenten nach der vertraglich gebuchten Maschine(n) vorliegt und der Kunde auf Rückfrage des Betreibers unter angemessener Fristsetzung nicht auf sein Recht zum kostenfreien Rücktritt verzichtet.

7.2 Zahlt ein Kunde eine vereinbarte oder gemäß Ziffer 5.1 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch binnen einer vom Betreiber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so ist der Betreiber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Ferner ist der Betreiber berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dies gilt insbesondere, falls

  • höhere Gewalt oder andere vom Betreiber nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Die Maschine(n) unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kundes, gebucht werden;
  • Der Betreiber begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vereinbarten Leistungen durch den Kunde den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Betreibers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Betreibers zuzurechnen ist;
  • ein Verstoß gegen Ziffer 2.3 (Unter- oder Weitervermietung der Maschine(n)oder deren Nutzung zu anderen als Arbeitszwecken ohne vorherige Zustimmung des Betreibers) oder eine Überbuchung der Maschine(n)vorliegt.
  • die geltenden AGBs durch den Kunden nicht beachtet werden.

7.4 Waren der Rücktritt bzw. die außerordentliche Kündigung des Betreibers berechtigt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

7.5. Bei außerordentlicher Kündigung durch den Betreiber hat der Kunde die Maschine(n) innerhalb einer Frist von 12 Stunden herauszugeben. Die Frist beginnt ab Zugang der schriftlichen Kündigungsbestätigung (E-Mail oder Post).

7.6 Bei einem Rücktritt bzw. einer außerordentlichen Kündigung des Betreibers nach Ziffer 7.2 und 7.3 ist der Betreiber berechtigt, von dem Kunde die Bezahlung des vereinbarten Preises zu fordern, sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat. Dem Kunde steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

8. Haftung des Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine(n) pfleglich und schonend zu behandeln. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass die Maschine(n) sich im selben Zustand wie bei Anlieferung befinden. Etwaige Verunreinigungen müssen beseitigt werden. Entstehende Schäden, wie auch die Beseitigung von Verunreinigungen durch vorgenannte Punkte werden in Rechnung gestellt oder von der Kaution einbehalten.

8.2 Der Kunde haftet für alle Schäden, die dem Betreiber entstehen. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen der Maschine(n) und ihrer Einrichtung und Ausstattung.

8.3 Sollten an den Leistungen des Betreibers Mängel oder Störungen auftreten, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit der Betreiber die Möglichkeit erhält, die Mängel bzw. Störungen ggf. zu beseitigen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel gegenüber dem Betreiber anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Entgelts nicht ein. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zumutbare Tätigkeiten beizutragen, um die Störung zu beheben und einen Schaden möglichst gering zu halten.

8.4 Bei Verlust der zur Verfügung gestellten Schlüssel haftet der Kunde für die verursachten Kosten für das Nachmachen von Schlüsseln bzw. den Austausch der Schließanlage. Der Betreiber kann entstehende Kosten von der Kaution einbehalten.

8.5 Bei nicht ordnungsgemäß aufgetankten oder aufgeladenen Maschine(n) werden die Kosten für die Betankung sowie das Aufladen und das damit entgangenen Umsätze von der Kaution einbehalten. Insbesondere wenn bei Abholung die Maschine(n) aufgrund von Versäumnis der unter 8. Abs.4.5 aufgeführten Pflichten nicht verladen werden können, werden Mehrkosten und eine ggf. auftretende erneute Anfahrt ebenfalls von der Kaution einbehalten.

8.6 Die Baumaschinen und Geräte sind nicht haftpflicht- und vollkaskoversichert. Der Mieter hat sich vor Abschluß eines Mietvertrages über die Deckungszusage bei seiner Haftpflichtversicherung für einen evtl. verursachten Schaden zu informieren. 

8.7 Für jede Art von Schäden, sowie für Diebstahl und Abhandenkommen der Maschinen und des Bauzubehörs haftet der Mieter.

8.8 Der Mieter haftet für Reifen- und Kettenschäden, auch für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe nicht sofort bemerkt oder angezeigt wurden, jedoch bei genauer Durchsicht des Mietgegenstandes nach Rückgabe bemerkt wurden. Das gilt auch wenn der Mietgegenstand als „schadensfrei“ zurückbestätigt wurde. Für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Mieter.

8.9 Der Mieter muss Reklamationen sofort melden, spätestens innerhalb 24 Stunden. Ansonsten wird vorausgesetzt, dass die gemietete Sachen in betriebsfähigem und sachgemässem, ordentlichem Zustand sind.

8.10 Bei Beschädigung oder Mängeln des Gerätes muss der Schaden unverzüglich duch Anruf sowie Dokumentation per Email an jetzt@hebebuehne-mieten.com angezeigt werden. Wenn während der Mietzeit ein Schaden eintritt, ist trotzdem der Mietpreis für den jeweiligen Miettag vollumfänglich zu zahlen.

8.11 Die Maschine(n) sind mit einem Diebstahlschutz (AirTag) ausgestattet. Das Entfernen des Diebstahlschutzes ist strengsten untersagt. Bei Nichtbeachtung wird die komplette Kaution einbehalten. Der Betreiber behält sich ferner vor ein Verfahren aufgrund des versuchten Diebstahls einzuleiten.

8.12 Der Untergrund zur Anlierferung muss ebenerdig und fest sein. Darunter fällt Pflaster, Asphalt, Beton. Erde oder Kiesschichten (auch verdichtet) eignen sich beispielsweise nicht als Untergrund für Scheren-Arbeitsbühnen.
Bleibt das Fahrzeug zur Auslieferung oder der Anhänger aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Präparieren stecken oder wird in sonstiger Art gefährdet oder beschädigt, haftet der Kunde.

9. Haftung des Betreibers

9.1 Der Betreiber haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
Eine Haftung des Vermieters für Beschädigung an der Bausubstanz und sonstige fehlerhafte Anwendungen ist ausgeschlossen.

Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf.

Einer Pflichtverletzung des Betreibers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers gleich.

10. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Gesellschaft:

K+B Baumaschinen, St.-Leonhard-Straße 6, 89346 Bibertal | Sitz der Gesellschaft

11.3 Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft: K+B Baumaschinen, St.-Leonhard-Straße 6, 89346 Bibertal.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.6 Dem Kunden wird mit dem Zugang dieser AGBs gesondert die Widerrufsbelehrrung samt Muster-Widerrufsforlumar  ausgehändigt. Ferner geht dem Kunden ein Formular zum Vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts zu, welches vorab ausgefüllt und unterschreiben zurückgesendet werden kann.

11. Kaution

Es steht dem Betreiber frei, eine Kaution für die gemietete Baumaschine zu verlangen. Die Kaution muss zusammen mit dem Rechnungsbetrag vor der Lieferung gezahlt werden. Die Kaution wird nach Abnahme der Baumaschine vollständig zurück überwiesen, sollten keine Beanstandungen vorliegen. Andernfalls behält es sich der Betreiber vor, diese beispielsweise bei unverhältnismäßiger Verschmutzung der Baumaschine oder Beschädigungen dieser, einzubehalten. Für die Rücküberweisung der Kaution behält sich der Betreiber vor, die übliche Bearbeitungszeit von Rechnungen anzuwenden – diese beträgt im Durchschnitt 14 Tage ab Abholdatum.

12. Nutzungsbedingungen

13.1 Der Kunde bestätigt mit dem Kauf, dass er die nötigen Fähigkeiten zum Führen der jeweiligen Baumschine erfüllt:

Der Kunde oder der Bediener der Baumaschine verfügt über einen Führerschein zum Führen dieser, falls dieser gesetzlich vorgeschrieben ist.

Ferner bestätigt der Kunde, dass der Bediener die Baumaschine nüchtern ohne unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstiger Medikamente bedient.

13. Haftung des Kundens

2.1 Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Bediener oder andere Personen, für die er verantwortlich ist, gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Dritten schuldhaft verursachte Schäden. Er ist verpflichtet, die von ihm zu vertretenden Schäden unverzüglich und vor Verlassen des Lieferortes gegenüber dem Betreiber anzuzeigen.

2.2 Ferner haftet der Kunde für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen oder Beschädigungen der Baumaschine(n).

14. Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

3.1 Dem Betreiber stehen wegen seiner Forderungen aus dem mit dem Kunde geschlossenen Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an der gestellten Kaution des Kunden zu.

15. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Betreibers. Diese werden bei jedem Vertragsschluss an den Kunden per E-Mail übermittelt und sind Bestandteil des geschlossenen Vertrages.